Sehr geehrter Herr Oktay,
die Botschaft bedauert,Ihnen mitteilen zu müssen , dass Ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums nach Abschluss der Prüfung auf der Grundlage des deutschen Auslanderrechts nicht entsprochen werden kann. Die Erteilung des von Ihnen beantragten Visums bedarf der Zustimmung der für Ihren vorgesehenen Aufenthaltsort zustandigen Auslanderbehörde , 31 abs.1 nr. 1 aufenth v . Diese hat festgestelt dass der von Ihnen als referenz angegebene Familienangehörige nicht in der Lage ist, Ihren Lebensunterhalt im Sinne von 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG dauerhaft sicherzustellen Besondere Umstande ,die eine Ausnahme von der Regelvoraussetzung des 5 Abs. 1Nr 1 AufenthG rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich . Soweit den Behörden Ermessen eröffnet wurde , haben sie dieses zu Ihren Ungunsten ausgeübt.
Der Antrag muss daher abgelehnt werden.
Die erhobne Bearbeitunsgebühr wird auch im Falle einer Ablehnung nicht erstattet.
Dieser Bescheid wurde mashineil erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
TERCÜMESİNDE YARDIMCI OLURMUSUNUZ TEşEKKÜRLER…