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    c3t1n
    Katılımcı

    selam arkadaslar almanca olarak bunu buldum ben cevirmeyi tam beceremiyorum eger burda arkadaslar cevirebilirse süper olur olmadi almanyadaki eslerine göstersinler bunu sanirim ozaman sorular azalir….

    Kann eine Familienzusammenführung an nicht gesichertem Lebensunterhalt, fehlendem Wohnraum oder geringen Deutschkenntnissen scheitern?

    Sicherstellung des Lebensunterhaltes:

    Eine Definition dazu findet man in § 2 Abs. 3 AufenthG. Wie viel Gehalt im Einzelfall benötigt wird, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, lässt sich nicht pauschal sagen. Von einem gesicherten Lebensunterhalt kann ausgegangen wenn soviel durchschnittliches monatliches Einkommen vorhanden ist, dass für die Familie kein Anspruch auf ALG II bestünde.

    Zu unterscheiden sind dabei folgende Fallkonstellationen:

    Familiennachzug zu Ausländern (Ehegattennachzug bzw. Kindernachzug)

    Der Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen richtet sich nach §§ 5, 11, 27, 29, 30 AufenthG. Die Notwendigkeit zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ergibt sich aus § 5 AufenthG (Ausnahmefälle siehe § 5 Abs. 3 AufenthG).

    Familiennachzug zu Deutschen

    Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes sieht die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) grundsätzlich immer vor. Ausnahmen bestimmen die jeweiligen konkreten Erteilungsgrundlagen.

    Bei einem Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil, oder eines ausländischen Elternteiles zu einem deutschen Kind kommt nicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes an (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

    Anders kann es sein, wenn es um den Nachzug zum deutschen Ehegatten geht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel) ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu erteilen ist  (es besteht dann ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Sicherstellung des Lebensunterhaltes, wenn ein Regelfall vorliegt).

    Ausnahme von der Regel = Regelausnahme
    Bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kann der Nachzug aber versagt werden, wenn eine besondere Situation vorliegt: ein sog. „Regelausnahmefall“. Ein solcher Fall liegt vor, wenn es den Ehepartnern zumutbar ist, die Ehe im Ausland zu führen, insbes. also im Herkunftsland des ausländischen Ehepartners.

    Erste Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland liegen vor, wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte, also z.B. der Deutsche (Mono-Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hat, oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.

    Sind diese Anhaltspunkte gegeben, müsste die Ausländerbehörde genauere Prüfungen durchführen.
    Diese Prüfungen können dann z.B. beinhalten:

        *

          Prüfung eines Aufenthalts- und Arbeitsrechts des deutschen Partners im Ausland
        *

          Einkunftsmöglichkeiten im Ausland
        *

          Verfolgungsgefahr im Ausland (insbes. bei ehemaligen Asylberechtigten)
        *

          sonstige Unzumutbarkeit der Lebensführung im Ausland (z.B. bei Spätaussiedlern und jüdischen Immigranten)
        *

          etc.

    Für die Betroffenen kann es in solchen Fällen unter Umständen einfacher sein, Einkommensnachweise vorzulegen, um zeitaufwändige Prüfungen zur Regelausnahme zu vermeiden.

    Wohnraum:

    § 2 Abs. 4 AufenthG

    Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

    Im Allgemeinen kann man sagen, dass pro Person ab 6 Jahre 12 qm, pro Kind von 2-6 Jahre 10 qm benötigt werden.

    Ausreichender Wohnraum wird bei Familiennachzug zu Ausländern benötigt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Bei Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen spielt die Wohnungsgröße keine Rolle, da es keine Regelung wie den § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gibt. Es darf allerdings keine längerfristige Obdachlosigkeit drohen, da dies einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr.5 AufenthG darstellen würde und die AE abgelehnt werden könnte.

    Deutschkenntnisse:

    Für den Familiennachzug zu ausländischen sowie zu deutschen Staatsangehörigen werden Deutschkenntnisse schon vor der Einreise benötigt. Ausnahmeregelungen gibt es in § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG.

    Um die erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen ist grundsätzlich eine Bestätigung (Sprachtest) des Goethe Institutes über Sprachkenntnisse der Stufe A1 notwendig. In Ländern, in denen es kein Goethe Institut gibt, kann die Botschaft mitteilen, welche Sprachkursträger entsprechend anerkannt sind, um diese Bestätigungen auszustellen.

    Die Botschaften nehmen die Visumanträge in der Regel erst dann an, wenn der entsprechende Nachweis über die Deutschkenntnisse vorliegt.

    info4alien.de'den alintidir

    evren05
    Katılımcı

    arkadaşım bu yazıyı nerden buldun sen bana söyle

    c3t1n
    Katılımcı

    arkadaşım bu yazıyı nerden buldun sen bana söyle

    mesaj yazdim sana ama ama yazinin altindada internet adresi yaziyor

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